Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

2.2 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

2.3 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3. Vertraulichkeit

3.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur for die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

3.2 Die Verpflichtung gilt nicht for Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

4. Zahlungen und Beschreibungen

4.1 Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

5. Muster und Fertigungsmittel

5.1 Die Herstellungskosten for Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dieses gilt auch for Fertigungsmittel, die in Folge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

5.2 Die Kosten for die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung, sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

5.3 Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

5.4 Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

5.5 Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

5.6 Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners for Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

6. Preise

6.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ausgenommen Sondervereinbarungen.

7.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung for den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung for ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

7.3 Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns for Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber die Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank.

7.4 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.

7.5 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung, sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr for rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und for Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

7.6 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistungen verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

8. Versand und Gefahrübergang

8.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

8.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

8.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

9. Lieferverzug

9.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe dafor mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraus- sichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

9.2 Verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene elongation der Lieferfrist gewährt. (Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt).

9.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

10.2 Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

10.3 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets for uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum for uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie for Vorbehaltsware.

10.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der for eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dieses gilt auch for Beeinträchtigungen sonstiger Art.

11. Sachmängel

11.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung for den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend for den vertragsmäßigen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 3 (Versand und Gefahrenübergang).

11.2 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie for die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt for Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

11.3 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere for Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise for ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

11.4 Wurde eine Abnahme der Ware oder einer Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

11.5 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

11.6 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

11.7 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn dieses entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

11.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur soweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 7 (Sachmängel), letzter Satz entsprechend.

12. Lohnarbeit (Lohnschälen)

12.1 Beim Lohnschälen jeglicher Art sind wir auf den Zustand des uns zur Verfügung gestellten Materials (Stabstahl) angewiesen.

a) Die Gradheit und Rundheit des Materials müssen den Anforderungen der DIN 1013 entsprechen.

b) Die Stabenden müssen gesägt, getrennt oder gesichert (Profilmesserschnitt) sein. Verquetschte Stabenden mit starkem Grat können wir nicht einsetzen.

c) Die Durchmesserreduzierung muss bei Abmessungen rd. 15 – rd. 30 mm mindestens 1,6 mm betragen. Bei Abmessungen von rd. 31 – rd. 80 mm mindestens 2 mm. Bei Durchmesserreduzierungen unterhalb dieser Vorschriften können wir keine Garantie for die Oberflächenbeschaffenheit und Maßtoleranz nach EN 10278 Tol. 671/h9 übernehmen.

d) Material mit Kurzknicken können wir nicht bearbeiten.

e) Die Basis unserer Lohnarbeit entnehmen Sie unserer Lohnpreisliste. Diese hat nur Gültigkeit, wenn das uns zur Verfügung gestellte Material den Bedingungen des zum Schälen geeigneten Materials entspricht – Ziff. 8 (Sachmängel).

13. Beanstandungen bei Lohnarbeit

13.1 Bei Beanstandungen haften wir maximal in der Höhe der von uns durchgeführten Lohnarbeit. Bei Beanstandungen müssen uns ausreichend Beweismuster zur Verfügung gestellt werden. Auf- und Verrechnungen bei Beanstandungen sind nur nach Prüfung durch uns und Erstellung einer Gutschrift durch uns zulässig.

14. Sonstige Ansprüche, Haftungen

14.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere for Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht for Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht for entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

14.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, nur for den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

14.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware for Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

14.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch for die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

15. Höhere Gewalt

15.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner for die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dieses gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass der den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treue und Glauben anzupassen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

16.2 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CIS – „Wiener Abkommen“) ist ausgeschlossen.

 

Stand: Oktober 2011 - Alle Rechte vorbehalten

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